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 A G B - Gutachten 

Gutachtertätigkeit für
Not- und Servicezentralen, Gefahrenmelde- und Übertragungstechnik.


  • Vertragsgegenstand
  • 1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
  • 2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich anerkannt und unterschrieben werden.
  • Rechte und Pflichten
  • 1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
  • 2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
  • 3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
  • Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm - soweit erforderlich - den uneingeschränkten Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sein können.
  • Hilfskräfte
  • Der Sachverständige ist verpflichtet, das endgültige Gutachten persönlich zu erstellen. Für die eigentliche Durchführung des Auftrags kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Der Auftraggeber übernimmt die anfallenden Kosten für Hilfskräfte etc.
  • Weitere Sachverständige
  • Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet bzw. hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger.
  • Terminvereinbarung
  • Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, sofern sie vom Sachverständigen schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
  • Schweigepflicht
  • 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und/oder geschäftlichen Geheimnisse des Auftragsgebers nicht an Dritte weiter zu geben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
  • 2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
  • Urheberrecht
  • 1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
  • 2. Vervielfältigung / Mehrfertigungen können gegen eine geringe Unkostenerstattung jederzeit beim Sachverständigen angefordert werden.
  • 3. Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann zulässig, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  • 4. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein uneingeschränktes Urheberrecht.
  • Auskunftspflicht
  • Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen:
  • a) ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann
  • b) den aktuellen Stand des Gutachtens.
  • Vergütung des Sachverständigen
  • 1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen ist die jeweils aktuell gültige Preisliste hinsichtlich Stundenverrechnungssatz, Reisekosten und Spesen. Die entsprechende Bestimmung in dieser AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags sind Grundlage für die Abrechnung.
  • 2. Ist im Gutachtervertag ein Fixpreis vereinbart, wird nach Unterzeichnung des Vertrages eine Vorrauszahlung durch Abschlagsrechnung in Höhe von 40% des vereinbarten Fixpreises zur sofortigen Zahlung fällig.
  • 3. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen durch Abschlagsrechnungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung richtet sich nach dem aktuellen Aufwnd für das angeforderte Gutachten. Eine 1. Vorrauszahlung in Höhe von 30% der vorraussichtlichen Gesamtkosten ist bei Auftragserteilung zur sofortigen Zahlung fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung(en) (weiter) tätig zu werden.
  • 4. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen Aufwendungen, welche für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind/waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  • 5. Die volle Gebühr (durch Schlußrechnung) wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen werden an der Schlußrechnung in Abzug gebracht.
  • 6. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden, richtet sich aber in der Regel nach erbrachtem Zeitaufwand, wobei als Grundlage die jeweils aktuellen Stundenverrechnungssätzen des Sachverständigen gelten. Für den Einsatz von Hilfskäften erfolgt ein Nachlass in Höhe von 15% auf den jeweils geltenden Stundenverrechnungsatz, für etwaige anfallende Fahrtzeiten ein Nachlass in Höhe von 25% auf den jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz. Fahrtkosten und Spesen sind nicht rabattierfähig.
  • 7. Im Einzelfall kann der Sachverständige die vereinbarten Beträge unter-/überschreiten, wenn von ihm z.B. Teil-, Mehrleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Sonn- und/oder Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
  • 8. Zu den Leistungen und Auslagen, welche der Sachverständigen in Rechnung stellt, kommt grundsätzlich die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzu.
  • Zahlungen
  • Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Abschlagszahlungen sind sofort, Schlußrechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug - jeweils rein Notto Kasse, - zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des weiteren ist der Sachverständige berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (nach §288 BGB) zu verlangen.
  • Haftung
  • 1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
  • 2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat/haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  • 3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt der Auftraggeber selbst die persönliche Haftung für Schäden gegenüber Dritter bzw. Schadensersatzansprüchen von Dritten, welche auf Grund des Gutachtens entstehen sollten. Der Auftragsgeber stellt den Gutacher ausdrücklich von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten frei.
  • Kündigung
  • 1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  • 2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt
  • a) wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm, nach der Sachverständigenordnung, obliegenden Verpflichtungen verstößt.
  • b) wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt
  • c) wenn der Auftraggeber seine Zustimmung zur Unterlageneinsicht / Objektbesichtigung verweigert
  • d) wenn der Auftraggeber dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.
  • e) wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert
  • f) wenn der Auftraggeber sein pflichtwidriges Verhalten, trotz Mahnung durch den Sachverständigen, nicht ändert.
  • Erfüllungsort
  • Soweit gesetzlich zulässig, aber auf jeden Fall bei Vollkaufleuten, gilt der Gerichtsstand 74821 Mosbach als vereinbart.
  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
  • 1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  • 2. Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.


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