ProfilDiebstahlNGN und PrüftippsConsultingGutachtenProjektierungNSZ / NSL / WuSDI-NormenFormulare/Attest

DI-Normen

aaRdT

DIN - EN 50518

VdS - EN 50518

Allgemein

Newsletter

Kontakt

Forum


Internetpräsenz ist optimiert für
Mozilla Firefox

Adminbereich


 NORMEN und RECHT 


Die täglichen Irrtümer im Umgang mit Normen und Richtlinien.

Nichts wird so leicht für Übertreibung gehalten
wie die Schilderung der reinen Wahrheit.
(Joseph Conrad, ukrainisch-brit. Schriftsteller, 1857-1924)


Grundsätzlich gilt: Normen sind keine Gesetze, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (was auf Grund der stetigen dynamischen Weiterentwicklung nunmal oft der Fall ist). Lesen Sie ergänzend hierzu bei aaRdT

Viele, auch Fachleute und Profis, sind der Auffassung dass DINormen und Richtlinien die gleiche Rangordnung haben wie Gesetze oder Verordnungen und damit unmittelbar geltendes Recht seien. Zumindest seien sie als "Regeln der Technik" anzusehen.

Das ist jedoch nicht der Fall, wie bereits die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.1996 (Az: 4 B 175/96) zeigte.


DINormen haben nur dann Gesetzescharakter, wenn sie der Gesetzgeber in seinen Regelungswillen aufgenommen hat.


Erweitert hat die höchstrichterliche Rechtsprechung [BGH mit Urteil vom 14.5.1998 - VII Zr 184/97 (Immobilien- & Baurecht 1998, S. 377)] den Charakter der DINormen wie folgt eingeschätzt:


DINormen
sind keine rechtsverbindliche Grundlagen
tragen eher Empfehlungscharakter
können dem Stand der Technik entsprechen, stehen aber meist zurück
sind das Ergebnis privatwirtschaftlicher Tätigkeit
entspringen den Interessen wirtschaftlich interessierter Kreise


Randnotiz: alle Gesetze der BRD sind frei zugänglich und können z.B. im Internet nachgelesen werden. DIN sowie Normen und Richtlinien können nur unter Beachtung von Lizenz- und Urheberrechten käuflich erworben werden. Diese Tatsache untermauert vorstehende Auflistung.

SVBD ist es durchaus bewusst, das nicht immer entsprechend nach DINorm(en) verfahren werden kann. Sie dienen als wichtiger Leitfaden zur Planung, Projektierung und Realisierung! Die Kundenwünsche stehen jedoch an erster Stelle. Für SVBD sind die "aaRdT" unverzichtbarer und somit elementarer Bestandteil jeglicher Planungen bzw. Projektierungen.


Zusammenfassung:
Die verabschiedeten DINormen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte (…). Sie begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie als Regeln, welche unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel wie die aaRdT aber keineswegs aus.
Siehe auch:
- BVerwG, vom 30.09.1996 – 4 B 175/96 (Lüneburg) In: NVwZ-RR 1997, Heft 4, S. 215
- BGH vom 14.5.1998 - VII Zr 184/97 (Immobilien- & Baurecht 1998, S. 377)



Zurück  |  Nach oben  |  Startseite